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Blanke Waffen
Rechtlicher Hinweis zu Blankwaffen! Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen (Messer, die als Waffe gelten, Dolche, Säbel, Schwerter usw.) ist seit dem 1.4.2008 durch § 42a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3WaffG ebenfalls grundsätzlich verboten, wenn kein „berechtigtes Interesse vorliegt“. Selbstverteidigungsgesichtspunkte sind kein berechtigtes Interesse, die Jagdausübung, Berufsausübung, Reenactments, Sport und traditionelle Umzüge sind es dagegen.
Blanke Waffen, oder auch kalte Waffen genannt, spielen heute in der Jagdpraxis eher eine untergeordnete Rolle. In der Praxis benötigt man zum Aufbrechen und Zerwirken ein geeignet langes und scharfes Messer, gegebenenfalls mit Zusatzwerkzeug wie Aufbrechklinge oder Säge. Das Abfangmesser oder Waidblatt kommt nur noch selten zum Einsatz und sollte dem wirklich geübten Waidmann überlassen werden. In der Regel dann, wenn wirklich kein Fangschuss abgegeben werden kann.
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