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Tier- und Naturschutz

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

Verordnung über den Schutz von Wild

Die Bundeswildschutzverordnung, kurz BWildSchV, ergänzt das Bundesjagdgesetz. Diese Verordnung findet Anwendung auf Tiere die das Bundesjagdgesetz auflistet und deren Unterarten. Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Daher haben wir in dieser Auflistung die lateinischen Begriffe mit aufgeführt. Was aber, eher der guten Ordnung dient. Wie gesagt, Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur nicht vorkommen. In dieser Verordnung meint der Begriff Tiere im Sinne dieser Verordnung alle lebenden und toten Tiere, ihre ohne weiteres erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester.

Also nicht nur die lebenden Tiere, sondern eben auch das Wildbret, Trophäen, Präparate und so weiter.

Verbote

Es ist verboten, folgende Tiere zu besitzen:

Federwild

Auerwild (Tetrao urogallus L.)

Birkwild (Lyrurus tetrix L.)

Haselwild (tetrastes bonasia L.)

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)

Weißwangengans (Branta leucopsis)

Zwergsäger (Mergus albellus)

Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)

Zwergmöwe (Larus minutus)

Haarwild

Wisent (Bison bonasus L.)

Es ist verboten, folgende Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen:

Haarwild

Wisent (Bison bonasus L.)

Federwild

Wachtel (Coturnix coturnix L.)

Auerwild (tetrao urogallus L.)

Birkwild (Lyrurus tetrix L.)

Haselwild (Tetrastes bonasia L.)

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)

Türkentaube (Streptopelia decaocto)

Hohltaube (Columbo oeanas)

Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.)

Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus)

Weißwangengans (Branta leucopsis)

Saatgans (Anser fabalis LATHAM)

Kanadagans (Branta canadensis)

Ringelgans (Branta bernicla)

Eiderente (Somateria mollissima)

Eisente (Clangula hyemalis)

Kolbenente (Netta rufina)

Schellente (Bucephala clangula)

Schnatterente (Anas strepera)

Reiherente (Aythya fuligula)

Zwergsäger (Mergus albellus)

Gänsesäger (Mergus merganser)

Mittelsäger (Mergus serrator)

Blässhuhn (Fulica atra L.)

Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)

Zwergmöwe (Larus minutus)

Lachmöwe (Larus ridibundus)

Sturmmöwe (Larus canus)

Silbermöwe (Larus argentatus)

Mantelmöwe (Larus marinus)

Heringsmöwe (Larus fuscus L.)

Steppenmöwe (Larus cachinnans)

Es ist verboten, folgende Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden, abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen, zu befördern:

Haarwild

Wisent (Bison bonasus L.)

Steinwild (Capra ibex L.)

Schneehase (Lepus timidus L.)

Murmeltier (Marmota Marmotte L.)

Seehund (Phoca vitulina L.)

Federwild

Rebhuhn (Perdix predig L.)

Fasan (Phasianus colchicus L.)

Wachtel (Coturnix colchicums L.)

Auerwild (Tetrao urogallus L.)

Birkwild (Lyrurus tetrix L.)

Haselwild (Tetrastes bonasia L.)

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)

Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.)

Hohltaube (Columba oenas L.)

Ringeltaube (Columba palumbus L.)

Türkentaube (Streptopelia decaocto FRIVALDSKY)

Höckerschwan (Cygnus olor GMELIN)

Graugans (Anser Gaugens L.)

Blässgans (Anser albifrons SCOPOLI)

Saatgans (Anser fabalis LATHAM)

Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON)

Weißwangengans (Branta leucopsis)

Kanadagans (Branta canadensis L.)

Stockente (Anas platyrhynchos L.)

Löffelente (Anas clypeata L.)

Schnatterente (Anas strepera L.)

Pfeifente (Anas penolope L.)

Krickente (Anas crecca L.)

Spießente (Anas acuta L.)

Kolbenente (Netta rufina PALLAS)

Bergente (Aythya marila L.)

Reiherente (Aythya fuligula L.)

Tafelente (Aythya ferina L.)

Schellente (Bucephala clangula L.)

Brandente (Tadorna Trafelante L.)

Eisente (Clangula hyemalis L.)

Samtente (Melanitta fusca L.)

Trauerente (Melanitta nigra L.)

Eiderente (Somateria mollissima L.)

Mittelsäger (Mergus serrator L.)

Gänsesäger (Mergus merganser L.)

Zwergsäger (Mergus albellus)

Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)

Zwergmöwe (Larus minutus)

Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.)

Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)

Graureiher (Ardea cinerea L.)

Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.

Das heißt kurzum, der Jagdausübungsberechtigte darf zwar solche Tiere für sich selbst verwerten und verschenken, aber eben kein Handel damit betreiben oder sonst wie ein Entgelt dafür verlangen.

Auch hier wieder Ausnahme von der Ausnahme: Für Jagdausübungsberechtigte gelten die Vorschriften nicht für die Tiere, dessen Besitz verboten ist. Da bleibt der Umgang mit Wildbret u.ä. wie bei allen anderen bejagbaren Wildarten bei der gewöhnlichen Vorgehensweise.

In der Natur aufgefundene tote Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.

Die Verbote für Tiere dessen Besitz verboten ist, gelten ferner nicht der Art Wachtel, die in der Gefangenschaft gezüchtet wurden und nicht herrenlos geworden sind.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere erforderlich ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit dies für Zwecke der Forschung oder Lehre, zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oder aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren oder Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere in geringen Mengen erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.

Halten von Greifen und Falken

Die Haltung von Greifen oder Falken folgender Art nur nach Maßgabe der Bundeswildschutzverordnung zulässig.

  • Fischadler (Pandion haliaetus L.)

  • Wespenbussard (Pernis apivorus L.)

  • Schwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT)

  • Rotmilan (Milvus Romulan L.)

  • Seeadler (Haliaeetus albicilla L.)

  • Rohrweihe (Circus aeruginosus L.)

  • Kornweihe (Circus cyaneus L.)

  • Wiesenweihe (Circus pygargus L.)

  • Sperber (Accipiter nisus L.)

  • Habicht (Accipiter gentilis L.)

  • Mäusebussard (Buteo böte L.)

  • Rauhfußbussard (Buteo lagopus BRUENNICH)

  • Steinadler (Aquila chrysaetos L.)

  • Turmfalke (Falco tinnunculus L.)

  • Rotfußfalke (Falco vespertinus L.)

  • Merlin (Falco columbarius L.)

  • Baumfalke (Falco subbuteo L.)

  • Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL)

Wer Greife oder Falken hält, muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falkner Jagdscheins sein, darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke halten, hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen und hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken und nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falken schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.

Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen und Ausnahmen zulassen, wenn die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist, der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt.

Eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet sind.

Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten

Wer gewerbsmäßig tote Tiere der Arten nebenstehend oder Teile dieser Tiere präpariert oder lebende oder tote Tiere der genannten Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringt oder erwirbt, hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach einem bestimmten Muster zu führen. Wird Federwild nach dieser Aufstellung im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den Tieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über 250 Deutsche Mark beträgt. Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen; § 43 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Die Bücher mit den Belegen sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.

Die Tiere deren Besitz verboten ist und Teile von Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.

Haarwild

Steinwild (Capra ibex L.)

Schneehase (Lepus timidus L.)

Murmeltier (Marmota marmota L.)

Seehund (Phoca vitulina L.)

Federwild

Wachtel (Coturnix coturnix L.)

Auerwild (Tetrao urogallus L.)

Birkwild (Lyrurus tetrix L.)

Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus)

Haselwild (Tetrastes bonasia L.)

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)

Hohltaube (Columba oenas L.)

Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON)

Weißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN)

Löffelente (Anas clypeata L.)

Schnatterente (Anas strepera L.)

Kolbenente (Netta rufina PALLAS)

Schellente (Bucephala clangula L.)

Brandente (Tadorna tadorna L.)

Eisente (Clangula hyemalis L.)

Eiderente (Somateria mollissima L.)

Mittelsäger (Mergus serrator L.)

Gänsesäger (Mergus merganser L.)

Zwergsäger (Mergus albellus L.)

Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK)

Zwergmöwe (Larus minutus PALLAS)

Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.)

Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)

Graureiher (Ardea cinerea L.)

Kolkrabe (Corvus corax L.)

Aufnahme- und Auslieferungsbuch

Übersicht

Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht

Wer die zuletzt genannten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht, dass er oder ein Dritter die Tiere bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nach § 2Abs. 2 bis 5 nicht besteht.

Strafvorschriften       

Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen BWildSchV § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.

Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen BWildSchV § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

entgegen BWildSchV § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres sonst erwirbt, sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert oder die tatsächliche Gewalt über ein solches Tier, Teil oder Erzeugnis ausübt,

 

entgegen BWildSchV § 2 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,

 

entgegen BWildSchV § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält,

einer Vorschrift des BWildSchV § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Falken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht zur Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens

 

zuwiderhandelt oder

einer Vorschrift des BWildSchV § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tieren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt

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