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Aufbewahrung und Transport

Grundlagen

Zunächst zur Einleitung die gesetzlichen Grundlagen: Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt – so definiert das Waffengesetz selbst in Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 den Begriff des Führens. Dies bedeutet, dass mit den Worten des Gesetzgebers ausgedrückt erst einmal jeder eine Waffe „führt“, der diese außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines eigenen befriedeten Besitztums bei sich hat. § 10 Abs. 4 WaffG regelt nun, dass man grundsätzlich zum Führen einer Waffe eine Erlaubnis benötigt, den Waffenschein. Ein Waffenschein wird nicht nur zum Führen erlaubnispflichtiger Waffen benötigt. Auch die sogenannten erlaubnisfreien, frei ab 18 Jahren erwerbbare Waffen dürfen nicht ohne eine Ausnahmegenehmigung geführt werden. Von dieser Festlegung macht das Gesetz jedoch an diversen Stellen Ausnahmen, die jeder legale Waffenbesitzer kennen sollte, um keine Fehler zu begehen. Vorsicht: Wer eine Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis führt, begeht eine Straftat, für die § 52 WaffG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren androht (bei halbautomatischen Kurzwaffen liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren).

 

Transport und Führen

§ 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG: Eine Waffe darf nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Jäger müssen diese Form des doppelt gesicherten Transports (nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit) zwar nicht auf dem Weg zur Jagd, jedoch auf dem Weg zum jagdlichen Übungsschießen oder zum Büchsenmacher einhalten. Jäger dürfen nach § 13 Abs. 6 WaffG ihre Jagdwaffen bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung stehen, nur in nicht-schussbereitem Zustand führen. Dies bedeutet, dass die Waffen auf dem Weg ins Revier nicht geladen sein dürfen, sich also keine Patrone in der Waffe befinden darf. Die Jagdwaffen (Kurz- und Langwaffen) dürfen jedoch zugriffsbereit, also auch offen im Fahrzeug, oder die Kurzwaffe im Holster, befördert werden.

Nicht schussbereit – nicht zugriffsbereit

Diese beiden Formulierungen sind der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Regelungen zum Transport von Waffen. Im Laufe der zurückliegenden Jahre hatten die alte Verwaltungsvorschrift und die Rechtsprechung ausreichend Gelegenheit zu definieren, wann eine Waffe weder zugriffs- noch schussbereit ist.

Dies hat der Gesetzgeber nun zum 1.4.2008 auch in eine – leider oft missverstandene – Definition in die Anlage1 Abschnitt 2 Ziffern 12 und 13 zum WaffG aufgenommen.

Eine Waffe ist dann mit Sicherheit zugriffsbereit, wenn sie „unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann“ (früher: mit wenigen Handgriffen). Immer wieder genanntes Beispiel ist die Kurzwaffe im nicht abgeschlossenen Handschuhfach, die auf dem Rücksitz unverpackt liegenden Waffen, die Kurzwaffe im Holster und auch die Langwaffe am Trageriemen. Eine Waffe ist dann mit Sicherheit nicht zugriffsbereit, wenn sie sich „in einem verschlossenen Behältnis“ befindet. Ist das Behältnis dagegen nur „geschlossen“, so hängt die Beurteilung von der Leichtigkeit und Schnelligkeit des Zugangs im Einzelnen ab. Das Schloss an einem Futteral oder Waffenkoffer ist also nicht gesetzlich zwingend, kann aber sinnvoll sein, um Ärger vorzubeugen. Als schussbereit gilt eine Waffe nach dem Gesetz dann, wenn sie „geladen ist“. Hier spielt es keine Rolle, ob diese fertiggeladen oder teilgeladen (unterladen) ist. Bei beiden Anforderungen ist es wichtig, das nötige Fingerspitzengefühl zu haben und nicht immer jede letzte Möglichkeit des gerade noch legalen Transports ausnutzen zu wollen.

 

Aufbewahrung

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt. „Schusswaffen und Munition dürfen nur getrennt voneinander in den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (nach Norm EN 1143-1) oder einer Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedsstaates erfolgt.“ Aktuelle Vorschriften für alle Schränke, die nach dem 06.07.2017 angeschafft wurden.

Verschlossenes Behältnis:       

  • Erlaubnisfreie Waffen oder Munition

Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss:

  • Erlaubnispflichtige Munition

WIDERSTANDSGRAD 0 nach EN 1143-1 Schrank unter 200 kg Gewicht:

  • Langwaffen unbegrenzt

  • Kurzwaffen bis zu 5

  • Munition

Schrank ab 200 kg Gewicht:

  • Langwaffen unbegrenzt

  • Kurzwaffen bis zu 10

​​WIDERSTANDSGRAD 1 nach EN 1143-1:

  • Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt​

Besitzstand / Bestandsschutz (kommt für Jungjäger nicht in Frage)

Für erforderliche Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem 06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde angezeigt wurden, gilt ein Bestandsschutz. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (06.07.2017) bereits genutzte A- und B-Schränke können von folgenden Personen weiter genutzt werden:

  • Vom bisherigen Besitzer

  • Von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft

Art der Aufbewahrung 

a) Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurz- und Langwaffen) / erlaubnispflichtige Munition; erlaubnispflichtige Schusswaffen und wesentliche Teile einer Schusswaffe sind gemäß den Bestimmungen in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren. Der Schlüssel zum Waffenschrank muss sich allein in der ausschließlichen Gewalt / Kontrolle des Berechtigten befinden.

b) Unbrauchbar gemachte Schusswaffen; im Gegensatz zur Blockierung ist die Waffe dauerhaft nicht mehr als solche gebrauchsfähig. Eine unbrauchbar gemachte Waffe ist daher keine Waffe im waffenrechtlichen Sinne mehr. Diese kann demnach als Erinnerungs- oder Dekorationsgegenstand außerhalb eines verschlossenen Behältnisses verwahrt werden.

c) Blockierte Schusswaffen; seit dem 01.04.2008 besteht grundsätzlich die Verpflichtung für Erben (sofern er nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist), im Wege der Erbfolge übernommene Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der ebenfalls vorhandenen Pflicht zur Aufbewahrung von Schusswaffen in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis.

d) Erlaubnisfreie Waffen / erlaubnisfreie Munition; zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich. Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§36 Abs. 3 S.1 WaffG).

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