Brauchtum
Auch aus der modernen Jagd ist das Brauchtum nicht wegzudenken. Die meisten heutigen noch gebräuchlichen Rituale gehen allerdings auf tatsächlich notwendige Handlungen aus dem Jagdhandwerk vergangener Zeiten hervor und sind mitunter eine schöne Ergänzung zur modernen Jagdpraxis. Brauchtum bildet gelebte Tradition. Es wird der Zusammenhalt von Jägern, der Respekt vor dem Wild und die Verbundenheit zur Natur zum Ausdruck gebracht.
Bruchzeichen
Wir unterscheiden Mitteilungsbrüche und Brauchtumsbrüche. Brüche sind ein Überbleibsel aus der Zeit vor Mobilfunk und moderner Kommunikation, dennoch haben sie bis heute ihren Sinn nicht verloren und können tatsächlich noch bei einer Reihe von Vorkommnissen eingesetzt werden. Einige Brüche haben sich aber vor allem vor allem haben aus Gründen der Tradition erhalten, wie der letzte Bissen, Inbesitznahme- oder Trauerbruch. Als Bruchzeichen verwendet man Äste von bruchgerechten Baumarten wie, Kiefer, Tanne, Eiche, Erle oder Eibe, die in der Regel am Erlegungsort vorgefunden werden.
Jagdsprache
Die Jägersprache, oder auch Waidmannsprache, bezeichnet dem Grunde nach die Fachsprache der Jäger. Für den Nichtjäger klingt einiges häufig befremdlich, dennoch ist unter den Jägern meist sofort die Bedeutung des genannten klar. Nicht nur als Kulturbestandteil ist die Jägersprache immer noch von praktischem Nutzen. Am Beispiel der Worte Rotte, Rudel, Trupp, Sprung oder Schof, wissen Jäger sofort, es handelt sich um eine Ansammlung von Tieren und im Kontext wahrscheinlich auch, um welche Tierarten genau.
Rudel = Wölfe, Hirsche
Rotte = Schwarzwild
Trupp = einige Hirsche
Sprung = Rehe
Schof = Flugwild
Jagdsignale/ Jagdhorn
So diente das Jagdhorn einst ausschließlich zur Verständigung, ist es heute eher Teil des Brauchtums. So wird am Ende einer Gesellschaftsjagd durch Todsignale, das sogenannte Verblasen durchgeführt und ist als Ritual zu sehen, um den Respekt gegenüber dem Wild zum Ausdruck zu bringen. Aber auch Leitsignale bei der Jagd selbst werden immer noch verwendet. Die wichtigsten Leitsignale sind:
„Das anblasen“ (Beginn des Treibens) Die Jagd beginnt.
Alle Waffen dürfen geladen und es darf geschossen werden.
Die Schützen dürfen ihren Stand nicht mehr verlassen.
„Ab Blasen“ (Ende des Treibens)
Alle Waffen müssen entladen und es darf nicht mehr
geschossen werden. Die Schützen dürfen ihren Stand verlassen.
"halt" Die Treiber in einer Treibjagd sollen stehen bleiben.
"Sammeln" Die Schützen (und Treiber) begeben sich zum Sammelplatz
Trophäen
Die Jagdtrophäen spielen natürlich immer noch eine große Rolle. Auch in der modernen Jagd ist jeder Jäger zu Recht stolz auf die Trophäe. Es ist jedoch nicht so, als dass der Erleger grundsätzlich ein Recht auf die Trophäe hat, wenn er nur Gast der Jagd gewesen ist, es steht dem Jagdherren zu. Dennoch ist es Brauch, dem Jäger/Erleger die Trophäe des erlegten Wildes zu überlassen. Die Behandlung der Trophäen ist in sich ein eigenes Thema. Zunächst beschreiben wir hier nur, was als Trophäe für den Jäger in Betracht kommen kann:
Strecke legen
Das Legen der Strecke findet nach erfolgreicher Treib- oder Drückjagd statt. Heutzutage wird häufig, aus Hygienegründen, nur noch exemplarisch ein Stück jeder erlegten Wildart gelegt, aus Hygienegründen. Während bereits der Rest schon versorgt in der Kühlkammer hängt. Denn nach dem Aufbrechen darf der Tierkörper nicht mehr mit dem Boden in Berührung kommen. Auch das Legen der Strecke ist eine Tradition. Hierbei übergibt der Jagdherr die Erlegerbrüche und das Wild wird verblasen. Der Aufbau der Strecke ist wie folgt:
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Gebettet wird das Wild auf Brüchen
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Die Strecke wird ebenfalls von Brüchen umrahmt
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Das Wild liegt auf der rechten Körperseite
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Die Schützen stehen vor der Strecke, schauen dem Wild quasi ins Gesicht
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Die Bläser stehen hinter dem Wild, parallel zu den Schützen
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Die Treiber stehen hinter den Bläsern
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Die Hundeführer links neben den Treibern
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Der Jagdleiter steht am Kopf der Strecke
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Aufgebaut wird in der Reihenfolge; Hoch- vor Niederwild, männlich vor weiblich, Haar- vor Federwild, starkes vor schwachem Wild
Waidgerechtigkeit
Das beschreibt die Position des DJV vom 19. Juni 2000 Mit dem Wort “Waidmännisch” war ursprünglich ebenso wie mit dem inhaltsgleich verwendeten Begriff “Waidgerechtigkeit” eine fachgerecht ausgeübte Jagd gemeint. In diesem Sinne Waidgerecht handelte also ein Jäger, der sein Handwerk verstand. Seit Ende des 19. Jahrhunderts hat sich der Begriff durch Hinzutreten des Gedankens der Hege sowie des verantwortungsvollen Schutzes des Wildes gewandelt. Heute bezieht sich der Begriff der Waidgerechtigkeit auf drei Aspekte:
Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind.
Der Umweltaspekt fordert vom Jäger die Einbeziehung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in sein Denken und Handeln.
Der mitmenschliche Aspekt betrifft das anständige Verhalten gegenüber anderen Jägern sowie der nicht die Jagd ausübenden Bevölkerung.
Nach § 1 Abs. 3 BJG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff der Waidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden, die bei der Ausübung der Jagd als Waidmännische Pflichten zu beachten sind.
Nicht unter den Begriff der Waidgerechtigkeit fällt das jagdliche Brauchtum, soweit dadurch keine ethischen Pflichtgebote verwirklicht werden. Wer also etwa “über die Strecke tritt”, das Wild nicht “verbricht” oder die Waidmannssprache nicht beherrscht, verletzt nicht die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, sondern Jagdbräuche. Diese haben als Teil der Jagdkultur ihre Bedeutung, ihnen kommt aber im Jagdbetrieb keine Funktion zu, die einen der drei oben genannten Aspekte der Waidgerechtigkeit betrifft. Der Begriff “bei der Ausübung der Jagd” in § 1 Abs. 3 BJG bezieht sich nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG. Ansonsten würden weite Bereiche mit engem Bezug zur eigentlichen Jagdausübung von der Geltung und Anwendung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit ausgeschlossen, was mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 BJG nicht vereinbar wäre.
Dieser liegt darin, ein jägerisches Verhalten vorzuschreiben, das sich an ethischen Maßstäben orientiert, die nach allgemein anerkannter Ansicht in der Jägerschaft bestehen. Diese ethischen Maßstäbe beziehen sich nach dem Verständnis der Jäger von der Jagd nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, sondern gehen darüber hinaus und sind vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BJG gewissermaßen “hineingedacht” worden. Deshalb ist der Satzteil “bei der Ausübung der Jagd” in einem weiteren Sinn zu verstehen, d.h. die Grundsätze der Waidgerechtigkeit sind bei allen Maßnahmen zu beachten, durch die das Jagdrecht, also die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wild zu hegen, darauf die Jagd auszuüben und es sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJG), verwirklicht wird. Zur Jagdausübung im weiteren Sinne nach § 1 Abs. 3 BJG gehören also auch die Schaffung von Äsungsflächen, Wildeinständen und jagdlichen Einrichtungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Allgemein anerkannt sind alle Regeln, die im Bewusstsein der ganz überwiegenden Zahl der Jäger lebendig sind. Die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit haben in vielen geschriebenen Regeln ihren Niederschlag gefunden. So wird im Bundesjagdgesetz z.B. bestimmt, dass
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die Hege die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat (‘§’ 1 Abs. 2 BJG)
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auf Schalenwild nicht mit Schrot geschossen werden darf (‘§’ 19 Abs. 1 Nr. 1 BJG)
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Büchsenpatronen unterhalb einer bestimmten Auftreffenergie bzw. eines bestimmten Kalibers nicht verwandt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b BJG)
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auf gesundes Wild nicht mit Pistolen oder Revolvern geschossen werden darf (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJG)
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Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, nicht aufgestellt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJG),
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Wild nicht vergiftet werden darf und keine vergifteten oder betäubenden Köder verwandt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJG),
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in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, grundsätzlich nicht bejagt werden dürfen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG) oder
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krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren; gleiches gilt für schwerkrankes Wild, wenn es nicht gesundgepflegt werden kann (§ 22a Abs. 1 BJG).
Die ungeschriebenen Regeln decken den Bereich ab, in dem ein jägerisches Verhalten nach allgemein anerkannter Ansicht jagdethisch abzulehnen ist, wobei die eingangs aufgeführten drei Aspekte Grundlage der Beurteilung sein müssen, also Tierschutz-, Umwelt- und mitmenschlicher Aspekt. Welche Handlungen insoweit Waidgerecht sind und welche nicht, kann nicht allgemein und erschöpfend im Detail festgelegt werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen und abhängig vom Motiv des Handelnden, dem Objekt dieser Handlung und dem Ort des Geschehens.
Jedenfalls ist keineswegs alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Vielmehr fordern die Grundsätze der Waidgerechtigkeit eine Selbstbeschränkung des Jägers. So darf die technische Machbarkeit auch ohne ausdrückliches Verbot niemals dazu führen, dass die Jagd zum reinen Schießen auf lebende Ziele verkommt. Würde z.B. Wild beschossen, das nicht vorher angesprochen, d.h. vom Schützen erkannt und beurteilt wurde, so wäre eine ungeschriebene Regel der Waidgerechtigkeit verletzt, auch wenn das Stück mit einem sauberen Schuss getroffen worden wäre und sich die Erlegung als sachgerecht erwiese. Denn unter dem Tierschutz- bzw. Umweltaspekt ist das Ansprechen unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
Erhebliche Verstöße gegen geschriebene oder ungeschriebene Regeln der Waidgerechtigkeit sind keine “Kavaliersdelikte”. Sie sollten deshalb dem Jagdverband und der zuständigen Jagdbehörde zur Kenntnis gebracht werden, damit die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können, um Wiederholungen auszuschließen. Seitens des Jagdverbandes sind vereinsrechtliche Schritte, behördlicherseits Maßnahmen bis hin zur Entziehung des Jagdscheins (§§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 Satz 1 BJG) zu prüfen. Das Jagdwesen schreitet in der Entwicklung ebenso fort wie unsere Gesellschaft als Ganzes. Deshalb sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit keineswegs starr und unveränderlich. Sie bieten vielmehr auch Raum für gewandelte Auffassungen in der
Jägerschaft und tragen zur Überwindung überkommener, als falsch erkannter Verhaltensweisen und damit zur Verbindlichkeit neuer Erkenntnisse für die Ausübung der Jagd bei. Die Verpflichtung des Jägers auf die Grundsätze der Waidgerechtigkeit ist auch künftig die Voraussetzung dafür, dass die Jagd in einer sich verändernden Umwelt nach ethisch-moralisch und sittlich verbindlichen Maßstäben auszuüben ist.
Jägerrecht
Hierbei handelt es sich nicht um ein Recht im juristischen Sinne, sondern eher ebenfalls um Brauchtum. Herrührend aus der Zeit, als Berufsjäger mit dem Jägerrecht quasi bezahlt wurden, steht dem Erleger, bzw. dem der das Wild aufbricht, das Geräusch (Herz, Lunge, Leber, Nieren und Milz) zu. Außerdem die Trophäe, Hirn und Lecker. Historisch unterscheidet man noch in „großes und kleines Jägerrecht“. Zum großen kommt noch der Träger bis zur ersten Rippe mit hinzu, was dann die damalige eigentliche Bezahlung darstellte
Hoch- und Niederwild
Die Unterscheidung zwischen Hoch und Niederwild geht ebenfalls auf längst vergangene Tage zurück. Zum Hochwild gehörte all das Wild, welches der „hohen Jagd“, also dem Adel vorbehalten gewesen ist. Aus dieser Tradition heraus unterteilen wir noch bis heute Hoch- und Niederwild. Auch das BJgdG hat diese Einteilung übernommen.



Signal für eine Gefahrenstelle Bis zur Spitze befegter Ast, zu einem Kreis gebunden und aufgehängt

Drei nebeneinanderliegende Wartebrüche

Der wartende hat das Warten aufgegeben Die Äste wurden am Wartebruch bis zur Spitze entfernt Richtung der gewachsenen Spitzen den Warteplatz verlassen

Halbe Armlänge Gebrochenes Ende in den Boden gesteckt an der Stelle, wo das wild von der Kugel des Jägers getroffen wurde Wird heute noch verwendet, allerdings mit Faserband zur Sichtbarmachung ergänzt

Zeigt die Fluchtrichtung des angeschweißten Stückes Halbe Armlänge Spitze mit einem Messer angespitzt Kleiner Querbruch hinter der Fluchtrichtung (männliches Stück) Kleiner Querbruch vor der Fluchtrichtung (weibliches Stück) Zwei kleine Querbrüche, Fluchtrichtung unbekannt

Zeigt wichtige Informationen an (Trittsiegel, Bruchzeichen, Warnung, etc.) Armlang Eine Seite mit dem Messer abgeschraubt (befegt) Gut sichtbar an einem Baum aufgehängt oder am Boden liegend

Aufforderung zum Folgen, beziehungsweise Hinweis der Richtung Die gewachsene Spitze zeigt in Richtung Halbe Armlänge Gut sichtbar ausgehängt oder augelegt Zur Hälfte abgeschabt (befegt)

30 cm lang Wird auf die linke Seite des Wildes gelegt Bei männlichen Stücken gebrochene Spitze Richtung Haupt Bei weiblichen Stücken gewachsene Spitze Richtung Haupt

Kleiner Bruch wird in den Äser des Stückes gesteckt, als Zeichen des letzten Grußes (Symobolisiert die letzte Äsung vor dem Tod)
Hochwild:
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Alles Schalenwild ausser Rehwild
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Auerwild
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Seeadler
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Steinadler
Niederwild:
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Rehwild
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Seehund
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Hase
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Kaninchen
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Raubwild
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Federwild (außer Hochwild)